Art. 14 Verpflichtungserklärung
1 Zum Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) können die zuständigen Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen. Ist die natürliche Person verheiratet, so ist die schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten erforderlich. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften. 2 Bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen66 berufen können, dürfen die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung verlangen. 3 Eine Verpflichtungserklärung abgeben können:
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