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Art. 16 Verfahren für die Verpflichtungserklärung
1 Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung. 2 Sie kann den interessierten Behörden, namentlich den Sozialhilfebehörden, in begründeten Einzelfällen Daten über die Verpflichtungserklärung bekannt geben. |