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Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)

Art. 16 Verfahren für die Verpflichtungserklärung

1 Die zu­stän­di­ge kan­to­na­le oder kom­mu­na­le Be­hör­de kon­trol­liert die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung.

2 Sie kann den in­ter­es­sier­ten Be­hör­den, na­ment­lich den So­zi­al­hil­fe­be­hör­den, in be­grün­de­ten Ein­zel­fäl­len Da­ten über die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung be­kannt ge­ben.