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Art. 22 Territoriale Zuständigkeit der Schweizerischen Auslandvertretungen
1 Ausländerinnen und Ausländer müssen ihr Visumgesuch für einen längerfristigen Aufenthalt bei der schweizerischen Vertretung des Konsularbezirks einreichen, in welchem die gesuchstellende ausländische Person ihren rechtmässigen Wohnsitz hat.73 2 Die kantonale Migrationsbehörde kann Ausnahmen genehmigen für Ausländerinnen und Ausländer, die häufig und innerhalb kurzer Zeit den Ort wechseln, beispielsweise Angestellte internationaler Unternehmen, Künstlerinnen und Künstler, Athletinnen und Athleten oder andere Fachleute. 3 Eine schweizerische Vertretung kann das Gesuch einer ausländischen Person, die nicht in ihrem Konsularbezirk rechtmässig wohnhaft ist, entgegennehmen, wenn sie die Gründe, weshalb diese Person ihr Gesuch nicht bei der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen konnte, als annehmbar erachtet.74 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2023 549). 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2023 549). |