Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)


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Art. 27 Gültigkeitsdauer der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt

1 Die Gül­tig­keits­dau­er der Vi­sa für einen län­ger­fris­ti­genAuf­ent­halt be­trägt ma­xi­mal 90 Ta­ge.

2 In Ab­wei­chung von Ab­satz 1 und nach Ar­ti­kel 18 Ab­satz 2 des Schen­ge­ner Durch­füh­rungs­über­ein­kom­mens76 kann Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­dern, die in­ner­halb von zwölf Mo­na­ten ins­ge­samt längs­tens vier Mo­na­te in der Schweiz er­werbs­tä­tig sind (Art. 19 Abs. 4 Bst. a der Ver­ord­nung vom 24. Ok­to­ber 200777 über Zu­las­sung, Auf­ent­halt und Er­werbs­tä­tig­keit), ein Vi­sum für einen län­ger­fris­ti­genAuf­ent­halt mit ei­ner Gül­tig­keits­dau­er von 120 Ta­gen er­teilt wer­den.

76 Über­ein­kom­men vom 14. Ju­ni 1985 zur Durch­füh­rung des Über­ein­kom­mens von Schen­gen zwi­schen den Re­gie­run­gen der Staa­ten der Be­ne­lux-Wirt­schafts­uni­on, der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und der Fran­zö­si­schen Re­pu­blik be­tref­fend den schritt­wei­sen Ab­bau der Kon­trol­len an den ge­mein­sa­men Gren­zen; ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

77 SR 142.201

BGE

139 I 37 (2C_195/2012) from 2. Januar 2013
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 34 Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009); Art. 5, 10 und 17 AuG; Art. 6 und 11 VZAE; Art. 2, 4, 15 i.V.m. 16 VEV; Weigerung der Migrationsbehörde, ein Familiennachzugsgesuch zu prüfen, bei Heirat im Rahmen eines Schengenvisums zu Besuchszwecken. Die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AuG, wonach der Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen (E. 2). Der Anspruch auf Familiennachzug fällt nicht dahin, wenn während der Gültigkeit des Schengenvisums zu Besuchszwecken geheiratet wird, weshalb die zuständige Migrationsbehörde verpflichtet ist, auf rechtzeitiges Gesuch hin das Bewilligungsverfahren zu eröffnen und den Familiennachzug zu prüfen. Ergeht kein positiver erstinstanzlicher Entscheid während des bewilligungsfrei zulässigen Aufenthalts, hat die betroffene Person den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, es sei denn, die Zulassungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen könnten im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG als mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt gelten (E. 3). Beurteilung des konkreten Falles (E. 4).

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