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Art. 29a SchengenerBinnengrenzen 82
1 Bei Kontrollen an den Schengener Binnengrenzen der Schweiz darf die Einhaltung zollrechtlicher Vorschriften nach dem Zollgesetz vom 18. März 200583 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen geprüft werden. Im Übrigen sind Kontrollen ausschliesslich nach Artikel 23 des Schengener Grenzkodex84 zulässig. 2 Das SEM erlässt Weisungen zur Abgrenzung der Kontrollen nach Absatz 1 von den Grenzkontrollen an den Schengener Aussengrenzen. 82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733). 84 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1. |