|
Art. 32 Umfang der Sorgfaltspflicht
1 Als zumutbare Vorkehren für Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 92 Absatz 1 AIG gelten die folgenden Massnahmen:
2 Mit den Massnahmen nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass:
3 Das SEM kann von den Luftverkehrsunternehmen zusätzliche Massnahmen verlangen, wenn:
4 Als zusätzliche Massnahme gilt insbesondere das Erstellen von Kopien von Reisedokumenten, Visa oder Aufenthaltstiteln vor dem Abflug. 91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2023 549). |