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Art. 33 Modalitäten der Zusammenarbeit
1 Die Modalitäten der Zusammenarbeit nach Artikel 94 Absatz 1 AIG umfassen namentlich:
2 Wurden kostendeckende Pauschalen nach Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b AIG vereinbart, so übernimmt das SEM die Lebenshaltungs- und Betreuungskosten der Passagiere nach Artikel 93 AIG. |