Art. 34a Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem 106
1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2018/1240107, sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2018/1240 erlassen wurden und sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG108 darstellen und Folgendes regeln: - a.109
- die Festlegung der technischen Modalitäten für die Datenspeicherung (Art. 11 Abs. 10);
- abis.110
- ein Formular, das die Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen ermöglicht (Art. 15 Abs. 5);
- b.
- den Betrieb der öffentlichen Website und die Anwendung für Mobilgeräte sowie die entsprechenden Bestimmungen in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit (Art. 16 Abs. 10);
- c.
- die Anforderungen an das Format der Personendaten, die in das Gesuchsformular aufzunehmen sind, sowie die Parameter und die Überprüfungen, die durchzuführen sind, um die Vollständigkeit des Gesuchs und die Kohärenz dieser Daten sicherzustellen (Art. 17 Abs. 9);
- d.
- die Anforderungen an die Audio- und Videokommunikationsmittel sowie deren Einsatz (Art. 27 Abs. 5);
- e.
- die Anforderungen im Bereich der Risiken (Art. 33 Abs. 3);
- f.
- die technischen Spezifikationen der Überwachungsliste des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) und das Bewertungsinstrument dieser Liste (Art. 35 Abs. 7);
- g.
- das Standardformular für die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer ETIAS-Reisegenehmigung (Art. 38 Abs. 3);
- h.
- die Voraussetzungen für den Betrieb des Zugangs für Beförderungsunternehmen und die geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften (Art. 45 Abs. 2);
- i.
- das Authentifizierungssystem, das ausschliesslich den Beförderungsunternehmen vorbehalten ist (Art. 45 Abs. 3);
- j.
- die Einzelheiten des Ausweichverfahrens (Art. 46 Abs. 4);
- jbis.111
- die durch die ETIAS-Zentralstelle zu leistende Unterstützung der Beförderungsunternehmen und die Mittel zur Bereitstellung dieser Unterstützung (Art. 46 Abs. 5);
- k.
- die Muster-Notfallpläne für den Fall, dass der Datenzugriff an den Schengen-Aussengrenzen technisch nicht möglich ist (Art. 48 Abs. 4);
- l.
- das Muster eines Sicherheitsplans sowie eines Notfallplans zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs (Art. 59 Abs. 4);
- m.
- die Massnahmen, die für die Entwicklung und die technische Implementierung des ETIAS-Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur und des Zugangs für Beförderungsunternehmen notwendig sind (Art. 73 Abs. 3 Bst. b);
- n.
- den Mechanismus und das Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen in Bezug auf die Daten im ETIAS-Zentralsystem sowie die Voraussetzungen für die Einhaltung der Datenqualität (Art. 74 Abs. 5);
- o.
- die Merkblätter, die den Reisenden während des Übergangszeitraums abgegeben werden (Art. 83 Abs. 4);
- p.
- den Betrieb des Zentralregisters und die für das Zentralregister geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften (Art. 84 Abs. 2);
- q.
- die Spezifikationen der technischen Lösung zur Generierung von Statistiken (Art. 92 Abs. 8).
2 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2018/1240, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2018/1240 erlassen wurden und sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und Folgendes regeln: - a.
- die Anforderungen des Dienstes für sichere Konten, der es den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ermöglicht, im Bedarfsfall zusätzliche Angaben oder Unterlagen zu übermitteln (Art. 6 Abs. 4);
- abis.112
- die Festlegung der Bedingungen für die Übereinstimmung zwischen den Daten in einem Datensatz, einer Ausschreibung oder Datei der anderen abgefragten EU-Informationssysteme (Art. 11 Abs. 9);
- b.
- die Festlegung der Liste der Berufsgruppen (Art. 17 Abs. 3 und 5);
- c.
- den Inhalt und das Format der Fragen an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller (Art. 17 Abs. 5);
- d.
- den Inhalt und das Format der zusätzlichen Fragen sowie die vorgegebene Liste von Antworten (Art. 17 Abs. 6);
- e.
- die Zahlungsmethoden und das Gebührenabwicklungsverfahren für die Reisegenehmigung und die Änderungen der Höhe dieser Gebühr (Art. 18 Abs. 4);
- f.
- den Inhalt und das Format der vorgegebenen Liste von Optionen zur Übermittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen an die nationale ETIAS-Stelle (Art. 27 Abs. 3);
- g.
- die Definition des Überprüfungsinstruments, das es den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ermöglicht, den Status der Bearbeitung ihres Gesuchs sowie die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigung zu überprüfen (Art. 31);
- h.
- die genauere Definition des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung oder des hohen Epidemierisikos (Art. 33 Abs. 2);
- i.
- die Schutzvorkehrungen, die Konflikte mit Ausschreibungen in anderen Informationssystemen vermeiden sollen, und die Kennzeichnung der Reisegenehmigung (Art. 36 Abs. 4);
- j.
- die Art der zusätzlichen Angaben, die hinzugefügt werden können, sowie die zu verwendende Sprache und die zu verwendenden Formate und Kennzeichnungsgründe (Art. 39 Abs. 2);
- k.
- das Instrument, mit dessen Hilfe die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ihre Einwilligung erteilen und widerrufen können (Art. 54 Abs. 2);
- l.
- die Verlängerung des Zeitraums für die fakultative Nutzung des ETIAS (Art. 83 Abs. 1);
- m.
- die Verlängerung der Schonfrist (Art. 83 Abs. 3);
- n.
- die genaue Definition der finanziellen Unterstützung für die Schengen-Staaten zur Deckung ihrer Ausgaben für die Anpassung und Automatisierung der Grenzübertrittskontrollen zur Umsetzung des ETIAS (Art. 85 Abs. 3).
106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 907). 107 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Fassung gemäss ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1. 108 SR 172.010 109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 503). 110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 503). 111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 503). 112 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 503).
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