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Art. 34b Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Visakodex 113
1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zum Visakodex114, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG115 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze des Visakodex erlassen wurden und Folgendes regeln:
2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten des Rates der EU zum Visakodex, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze des Visakodex erlassen wurden und Folgendes regeln:
113 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633). 114 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. 116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808). 117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 168). 118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Febr. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 75). |