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Art. 34c Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen 119
1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu den Verordnungen (EU) 2019/817120 und (EU) 2019/818121,sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG122 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden und Folgendes regeln:
2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zu den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden und Folgendes regeln:
119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837). 120 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. d. 121 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. e. 123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 503). 124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 503). |