1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 767/2008131, sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG132 darstellen und Folgendes regeln:
- a.
- die Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Funktion für die zentrale Verwaltung der Liste der anerkannten Reisedokumente und der Mitteilung der Anerkennung oder Nichtanerkennung der aufgeführten Reisedokumente (Art. 5a Abs. 3);
- b.
- die Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Verwaltung der Funktion für die zentrale Verwaltung der Liste der Behörden mit Zugang zum zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) (Art. 6 Abs. 5);
- c.
- die Festlegung der Risiken, auf die sich die spezifischen Risikoindikatoren stützen (Art. 9j Abs. 3);
- d.
- die Festlegung und Weiterentwicklung des Mechanismus und der Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen sowie angemessener Voraussetzungen für die Einhaltung der Qualität der in das C-VIS eingegebenen Daten (Art. 29 Abs. 2a);
- e.
- die Festlegung der Spezifikationen der Qualitätsstandards für die Speicherung der in das C-VIS eingegebenen Daten (Art. 29a Abs. 3);
- f.
- die Festlegung der für die Entwicklung des C‑VIS, der nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem C-VIS und den nationalen Schnittstellen erforderlichen Massnahmen (Art. 45 Abs. 1);
- g.133
- die Festlegung der für die technische Implementierung der Funktionen des C‑VIS erforderlichen Massnahmen (Art. 45 Abs. 2 Bst. a–f);
- gbis.134
- die Festlegung der für die technische Implementierung der Funktionen der EU-Visumantragsplattform und deren Betrieb erforderlichen Massnahmen, der Anforderungen an das Format der vorzulegenden Dokumente oder Personendaten und der Vorschriften für die Bearbeitung der Daten (Art. 45 Abs. 2 Bst. g–r);
- h.
- die Festlegung der technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und des Gesichtsbilds für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im C-VIS (Art. 45 Abs. 3);
- i.
- die Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb des Zugangs für Beförderungsunternehmen und die geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften (Art. 45cAbs. 3);
- j.
- die Festlegung des Authentifizierungssystems für Beförderungsunternehmen (Art. 45c Abs. 5);
- k.
- die Festlegung der Einzelheiten der Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff durch Beförderungsunternehmen technisch nicht möglich ist (Art. 45d Abs. 3);
- l.
- die Festlegung der Spezifikationen der technischen Lösung, die den Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Datenerhebung gemäss Kapitel IIIb im Hinblick auf die Erstellung von Statistiken zur Verfügung gestellt wird (Art. 50 Abs. 4).
2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 767/2008, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und Folgendes regeln:
- a.135
- die Festlegung vereinfachter Antragsformulare auf der EU‑Visumantragsplattform, die in den Verfahren zur Bestätigung gültiger Visa in einem neuen Reisedokument oder zur Verlängerung eines Visums zu verwenden sind (Art. 7b Abs. 7);
- abis.136
- die Festlegung der vorgegebenen Liste von Beschäftigungen (Art. 9 Abs. 3);
- b.
- die genauere Definition des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung oder des hohen Epidemierisikos (Art. 9j Abs. 2);
- c.
- die Erstellung eines Handbuchs, das die für Abfragen, Verifizierungen und Bewertungen im Rahmen der Interoperabilität der Informationssysteme erforderlichen Verfahren und Regeln festlegt (Art. 9h Abs. 2 und 22b Abs. 18).
130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 15. Jan. 2022 (AS 2021 913).
131 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. h.
132 SR 172.010
133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 168).
134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 168).
135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 168).
136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 168).