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Art. 34h Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EG)
Nr. 694/2003 144 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 694/2003145, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG146 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 erlassen wurden und technische Spezifikationen für das einheitliche Dokument für den erleichterten Transit, einschliesslich des Transits im Eisenbahnverkehr, oder den geheimen Charakter dieser Spezifikationen festlegen. 144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 168). 145 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. l. |