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Art. 35 Staatssekretariat für Migration
1 Das SEM ist zuständig für die Bewilligung oder Verweigerung der Einreise in die Schweiz. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des EDA nach Artikel 38 und der kantonalen Migrationsbehörden nach Artikel 39. 2 Es ist zuständig für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz von Personen nach Artikel 4 Absatz 2. 3 Es ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde zugewiesen werden, namentlich:
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