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Art. 37 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Aussengrenzen und der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständige Behörden
Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Aussengrenzen und der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständigen Behörden sind zuständig für die Erteilung, Verweigerung, Annullierung und Aufhebung von Visa für kurzfristige oder längerfristige Aufenthalte oder Visa für den Flughafentransit im Namen der zuständigen Behörden, das heisst des SEM, des EDA und der Kantone. |