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Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)

Art. 37 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Aussengrenzen und der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständige Behörden

Die für die Kon­trol­le der Ein­rei­se­vor­aus­set­zun­gen an den Aus­sen­gren­zen und der Vor­aus­set­zun­gen für den Flug­ha­fen­tran­sit zu­stän­di­gen Be­hör­den sind zu­stän­dig für die Er­tei­lung, Ver­wei­ge­rung, An­nul­lie­rung und Auf­he­bung von Vi­sa für kurz­fris­ti­ge oder län­ger­fris­ti­ge Auf­ent­hal­te oder Vi­sa für den Flug­ha­fen­tran­sit im Na­men der zu­stän­di­gen Be­hör­den, das heisst des SEM, des EDA und der Kan­to­ne.