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Art. 41 Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren
1 Das EDA und das SEM unterbreiten Gesuche von Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die internationalen Beziehungen der Schweiz gefährden könnten, folgenden Behörden zur Stellungnahme:
2 Verlangt ein Schengen-Staat eine Konsultation (Art. 22 des Visakodex150), so leitet die zuständige Auslandvertretung das Visumgesuch an das SEM weiter. Dieses übermittelt es an die zuständige ausländische Behörde. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 22 des Visakodex. 3 Das SEM unterrichtet in den nach den Artikeln 31 und 34 des Visakodex vorgesehenen Fällen die anderen Schengen-Staaten. 150 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. |