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Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)

Art. 44 Innerstaatliche Zusammenarbeit der Behörden

Die für den Voll­zug der Ein­rei­se­be­stim­mun­gen zu­stän­di­gen Be­hör­den des Bun­des und der Kan­to­ne ar­bei­ten eng zu­sam­men.