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Art. 54 Gesichtserkennungssystem
Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können als technisches Erkennungsverfahren nach Artikel 103 Absatz 1 AIG ein Gesichtserkennungssystem betreiben. Es beruht auf einem biometrischen Verfahren zur Vermessung der Gesichter ankommender Personen am Flughafen. |