Art. 6 Reisedokument
1 Ausländerinnen und Ausländer müssen für einen kurz- oder längerfristigenAufenthalt sowie für den Flughafentransit ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten. 2 Das Reisedokument muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
3 Die zuständigen Behörden können verzichten auf:
4 Ein Reisedokument wird vom SEM anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:
5 Das SEM kann in begründeten Fällen Reisedokumente anerkennen, die nicht den Voraussetzungen nach Absatz 4 entsprechen. Dies betrifft insbesondere Reisedokumente von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzen, sich aber legal im ausstellenden Staat aufhalten. 39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733). 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2023 549). 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733). |