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Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)

Art. 61 Verantwortlichkeit

Die für die Grenz­kon­trol­len zu­stän­di­gen Be­hör­den sind ver­ant­wort­lich für die Si­cher­heit des Ge­sichts­er­ken­nungs­sys­tems und die Recht­mäs­sig­keit der Be­ar­bei­tung der Per­so­nen­da­ten.