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Art. 63 Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und ‑beratern
1 Das EJPD kann im Einvernehmen mit dem EDA, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den zuständigen Grenzkontrollbehörden mit ausländischen Staaten Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern (Art. 100a Abs. 3 AIG) abschliessen. 2 In den Abkommen nach Absatz 1 ist namentlich festzulegen, welchen Tätigkeiten die Dokumentenberaterinnen und -berater im Hoheitsgebiet des anderen Staates nachgehen dürfen, wie sie sich anmelden müssen und welchen Status sie innehaben. |