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Art. 65 Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater im Ausland
1 Das SEM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den entsendenden Grenzkontrollbehörden und der KD. 2 Die KD kann im Einvernehmen mit dem SEM und der entsendenden Grenzkontrollbehörde mit ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten:
3 Die entsendenden Grenzkontrollbehörden sind für die operative Umsetzung der Einsätze der Dokumentenberaterinnen und -berater zuständig. |