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Art. 34d Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der einheitlichen Gestaltung von Visa und Ausländerausweisen für Drittstaatsangehörige 133
1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1683/95134, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG135 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 erlassen wurden und technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung oder den geheimen Charakter dieser Spezifikationen festlegen.136 2 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1030/2002137, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 erlassen wurden und Folgendes regeln:
133 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837). 134 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. f. 136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 168). 137 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. g. |
