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Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)

Art. 39 Kantonale Migrationsbehörden

1 Die kan­to­na­len Mi­gra­ti­ons­be­hör­den sind zu­stän­dig für die Vi­su­mer­tei­lung, wenn der Auf­ent­halt durch den Kan­ton zu be­wil­li­gen ist.

2 Sie sind zu­stän­dig für:

a.
die Er­tei­lung von Vi­sa für kurz­fris­ti­ge Auf­ent­hal­te nach ei­nem län­ger­fris­ti­genAuf­ent­halt in der Schweiz; und
b.
für die Ver­län­ge­rung von Vi­sa für kurz­fris­ti­ge Auf­ent­hal­te im Na­men des SEM und des EDA.