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Art. 42 Stellvertretung im Visumverfahren
1 Für die Regelung der Stellvertretung im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gelten die Artikel 5 Absatz 4 und 8 des Visakodex162. Vorbehalten bleiben besondere bilaterale Abkommen. 2 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EJPD mit den Schengen-Staaten Verträge über die gegenseitige Stellvertretung im Visumverfahren abschliessen. Es berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zu den betroffenen Staaten. 162 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. |
