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Art. 16 Gesuch 33
1 Das Gesuch um eine Ausfuhrbewilligung muss die folgenden Unterlagen enthalten:
2 Der Exporteur reicht das Gesuch sowie je eine Kopie der Unterlagen für den Einfuhrstaat und die Durchfuhrstaaten dem BAFU ein. 3 Das BAFU kontrolliert das Gesuch auf seine Vollständigkeit und holt, vor der Bewilligung der Ausfuhr, die Zustimmung der zuständigen Behörden des Einfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten ein. 4 Das BAFU informiert denjenigen Kanton, in dem sich die zur Ausfuhr angemeldeten Abfälle befinden, über den Eingang des Gesuchs. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259). 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193). BGE
133 II 35 () from 11. Dezember 2006
Regeste: Art. 104 f. OG; Art. 30 und 30f USG, Art. 16 VeVA; Export von Altbatterien nach Frankreich, Umweltverträglichkeit der Entsorgung. Streitgegenstand (E. 2). Überprüfungsbefugnis der Rekurskommission INUM und des Bundesgerichts (E. 3). Bindung an den von der gerichtlichen Vorinstanz erhobenen Sachverhalt (E. 4). Abfälle dürfen nur ins Ausland exportiert werden, wenn Gewähr für deren umweltverträgliche Entsorgung besteht (E. 5). Begriff der umweltverträglichen Entsorgung (E. 5.2). Bestehende Verfahren zur Entsorgung von Altbatterien (E. 5.3). Die Umweltverträglichkeit der Entsorgung der Altbatterien im Ausland wurde zu Recht verneint (E. 5.5). Die umstrittene Verweigerung der Exportbewilligung verstösst nicht gegen internationales Recht (E. 5.6). |