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Verordnung über das Informationssystem E-VERA (Verordnung E-VERA, VEVERA)
vom 17. August 2016 (Stand am 1. April 2021)
Art. 11Technischer Betrieb und Systemverwaltung
1 Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb des E-VERA verantwortlich.
2 Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator verwaltet das Computersystem, die Datenbank und die Anwendungen.
3 Die oder der Anwendungsverantwortliche bildet die Schnittstelle zwischen der Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern. Sie oder er gehört der KD an.