Verordnung
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Art. 6 Erfassung und Überprüfung der Daten
1 Sämtliche Daten des E-VERA werden von den Vertretungen erfasst. Das System teilt jeder Person automatisch eine Nummer zu. 2 Die im E-VERA erfassten Versichertennummern nach Artikel 50c AHVG5 (Versichertennummer) werden nach den Artikeln 133bis und 134quater der Verordnung vom 31. Oktober 19476 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verifiziert und gegebenenfalls berichtigt. Personen ohne Versichertennummer weist die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) die Versichertennummer zu. 3 Das E-VERA überprüft mittels Online-Abfrage, ob im E-VERA erfasste Personen wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) verzeichnet sind. Das Resultat der Abfrage wird im E-VERA nicht gespeichert. |