Verordnung
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Art. 9 Vernichtung von Datensätzen
1 Fünf Jahre nach der Erfassung einer der folgenden Angaben, spätestens aber nach Vollendung des 115. Altersjahrs, wird der Datensatz der betreffenden Person vernichtet:
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung des Bundes. |