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Verordnung des BAKOM
über Fernmeldeanlagen
(VFAV)

vom 26. Mai 2016 (Stand am 1. Mai 2021)

Art. 9 Änderung von durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen

Wird ei­ne be­zeich­ne­te tech­ni­sche Norm ge­än­dert, so ver­öf­fent­licht das BA­KOM im Bun­des­blatt, ab wel­chem Zeit­punkt die Ver­mu­tung der Kon­for­mi­tät für kon­for­me Funk­an­la­gen nach der vor­an­ge­hen­den Fas­sung da­hin­fällt.