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Art. 2 Schnittstellen
1 Die anwendbaren technischen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen sind in Anhang 2 aufgeführt. 2 Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 19974 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente aufgeführt. |