Verordnung des EDI
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Art. 8a Verweigerung der Anerkennung 6
1 In begründeten Fällen kann die Anerkennung der geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 7 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann. 2 Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör. 6 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 449). |