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Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF)
vom 23. Februar 2005 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 17Ausbildung
1 Die Einsatzstelle ist verantwortlich für die Ausbildung der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.42
1bis Angestellte des Bundes dürfen nur mit Zustimmung des Departements oder einer anderen dafür zuständigen Stelle auf Bundesfahrzeugen ausgebildet werden.43
2 Eine Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausbildung von Lehrlingen; es gelten die Vereinbarungen gemäss Lehrvertrag.
3 Angestellte des Bundes dürfen zu Lasten des Bundes als Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen nur ausgebildet werden, wenn dafür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht.
4 Wenn die Angestellten aus dienstlichen Gründen Bundesfahrzeuge führen müssen, trägt der Bund die kantonalen Ausweis- und Prüfungsgebühren sowie die Kosten der ärztlichen Untersuchungen und Kontrollen.
42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016399).