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Art. 14a Transportbegehren 37
1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 bezeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich jene Stellen, die bei den Einsatzstellen Transportbegehren für Repräsentationsfahrzeuge anmelden können. 2 Begehren für Transporte in Repräsentationsfahrzeugen ohne Sicherheitsbedürfnis sind an die Einsatzstelle Repräsentationstransporte des Bundes zu richten. 3 Begehren für Transporte in Repräsentationsfahrzeugen mit Sicherheitsbedürfnis sind an die Einsatzstelle Sicherheitstransporte des Bundes zu richten. 4 Begehren für Transporte zum Schutz von Personen nach Artikel 14 Absatz 3 sind an den Bundessicherheitsdienst zu richten. Dieser entscheidet gestützt auf eine Gefährdungsanalyse und nach Rücksprache mit der Einsatzstelle Sicherheitstransporte des Bundes über den Einsatz der Sonderschutzfahrzeuge. 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016 (AS 2016399). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 305). |