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Art. 26 Ausserdienststellung von Verwaltungsfahrzeugen 64
1 Für die Ausserdienststellung sind die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 verantwortlich. 2 Sie verwerten die ausser Dienst gestellten Fahrzeuge nach marktüblichen Kriterien und Preisen. 64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 793). |