Verordnung
über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer
und Führerinnen
(VFBF)


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Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Auf­he­bung und Än­de­rung bis­he­ri­gen Rechts ist im An­hang ge­re­gelt.

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