Verordnung
über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)1

vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).


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Art. 16 Finanzielle Mittel

(Art. 24 An­hang I Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men
und Art. 23 An­hang K EFTA-Über­ein­kom­men)

1 Die fi­nan­zi­el­len Mit­tel von EU- und EFTA-An­ge­hö­ri­gen so­wie ih­ren Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen sind aus­rei­chend, wenn sie die Für­sor­ge­leis­tun­gen über­stei­gen, die ei­nem schwei­ze­ri­schen An­trag­stel­ler oder ei­ner schwei­ze­ri­schen An­trag­stel­le­rin und al­len­falls sei­nen oder ih­ren Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen auf­grund der per­sön­li­chen Si­tua­ti­on nach Mass­ga­be der Richt­li­ni­en für die Aus­ge­stal­tung und Be­mes­sung der So­zi­al­hil­fe (SKOS-Richt­li­ni­en)62 ge­währt wer­den.

2 Die fi­nan­zi­el­len Mit­tel sind für ren­ten­be­rech­tig­te EU- und EFTA-An­ge­hö­ri­ge so­wie ih­re Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen aus­rei­chend, wenn sie den Be­trag über­stei­gen, der einen schwei­ze­ri­schen An­trag­stel­ler oder ei­ne schwei­ze­ri­sche An­trag­stel­le­rin und al­len­falls sei­ne oder ih­re Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen zum Be­zug von Er­gän­zungs­leis­tun­gen nach dem Bun­des­ge­setz vom 19. März 196563 über Er­gän­zungs­leis­tun­gen zur Al­ters‑, Hin­ter­las­se­nen- und In­va­li­den­ver­si­che­rung be­rech­tigt.

62 Zu be­zie­hen bei der Schwei­ze­ri­schen Kon­fe­renz für So­zi­al­hil­fe (SKOS), Müh­len­platz 3, 3000Bern 13.

63 [AS 1965 537; 1971 32; 1972 2483Ziff. III; 1974 1589 Ziff. II; 1978 391 Ziff. II 2; 1985 2017; 1986 699; 1996 2466An­hang Ziff. 4; 1997 2952; 2000 2687; 2002 701Ziff. I 6, 3371An­hang Ziff. 9, 3453; 2003 3837An­hang Ziff. 4; 2006 979Art. 2 Ziff. 8. AS 2007 6055Art. 35]. Sie­he heu­te: das BG vom 6. Okt. 2006 (SR 831.30).

BGE

133 V 265 () from 24. April 2007
Regeste: Art. 2 und 3c ELG; Art. 521 Abs. 1 OR; Art. 8 und Anhang II FZA; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71: Anspruch des Angehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA) auf schweizerische Ergänzungsleistungen; Tragweite der Verpflichtung seiner Kinder, für seinen Unterhalt zu sorgen. FZA-Vertragsstaatsangehörige, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten, haben unter den Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wie schweizerische Staatsangehörige (E. 5). Die blosse Verpflichtung der Familienangehörigen, für den Unterhalt des Bezügers einer AHV/IV-Rente zu sorgen, stellt ohne Gegenleistung des Unterhaltsberechtigten keinen Verpfründungsvertrag oder eine ähnliche Vereinbarung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. e ELG dar (E. 6).

135 II 265 (2C_577/2008) from 24. März 2009
Regeste: Art. 1 lit. c FZA, Art. 24 Abs. 1, 2 und 8 Anhang I FZA, Art. 16 VEP; Aufenthaltsrecht für Personen, die im Aufenthaltsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; "ausreichende" finanzielle Mittel. Rechtliche Grundlagen des genannten Aufenthaltsrechts (E. 2). Die Regelung über die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen hat zum Zweck zu vermeiden, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates über Gebühr belastet werden. Das ist gewährleistet, ohne dass es darauf ankäme, aus welcher Quelle, einer eigenen oder einer fremden, die Existenzmittel des Betroffenen stammen (E. 3.1-3.3). Ohne weiteres zulässig ist es jedoch zu prüfen, ob die Drittmittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen (E. 3.4). Muss der Betroffene dann doch Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beanspruchen, besteht das Aufenthaltsrecht nach Massgabe von Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA nicht mehr fort und es können aufenthaltsbeendende Massnahmen eingeleitet werden (E. 3.5 und 3.6). Mit diesem Ergebnis steht nicht in Widerspruch, dass nach gefestigter Rechtsprechung Ergänzungsleistungen im schweizerischen Ausländerrecht nicht zur Sozialhilfe gehören (E. 3.7).Vorliegend sind die Voraussetzungen der Aufenthaltserteilung erfüllt, jedenfalls so lange, als nicht dennoch Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beansprucht werden (E. 3.8).

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