Verordnung
über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)1

vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).


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Art. 17 Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

(Art. 24 An­hang I Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men
und Art. 23 An­hang K An­la­ge 1 EFTA-Über­ein­kom­men)

Die zu­stän­di­gen Be­hör­den kön­nen bei Auf­ent­hal­ten oh­ne Er­werbs­tä­tig­keit schon nach Ab­lauf der ers­ten zwei Jah­re ei­ne Er­neue­rung der Auf­ent­halts­be­wil­li­gung EU/ EFTA ver­lan­gen, so­fern sie dies für er­for­der­lich er­ach­ten.

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