Verordnung
über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)1

vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).


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Art. 6 Ausländerausweise 33

1 EU- und EFTA-An­ge­hö­ri­ge und ih­re Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen so­wie Dienst­leis­tungs­er­brin­ger nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 3, die ei­ne Be­wil­li­gung ge­stützt auf das Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men oder das EFTA-Über­ein­kom­men be­sit­zen, er­hal­ten einen Aus­län­der­aus­weis.

2 Der Aus­län­der­aus­weis für den Nach­weis der Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung EU/EFTA wird zur Kon­trol­le mit ei­ner Lauf­zeit von fünf Jah­ren aus­ge­stellt. Er ist zwei Wo­chen vor En­de der Lauf­zeit der zu­stän­di­gen Be­hör­de zur Ver­län­ge­rung vor­zu­le­gen.

3 Die Aus­stel­lung und die Vor­wei­sung der Aus­län­der­aus­wei­se rich­ten sich nach den Ar­ti­keln 71–72 VZAE34.

33 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 20193041).

34 SR 142.201

BGE

136 II 329 (2C_558/2009) from 26. April 2010
Regeste: Art. 4 und 16 FZA; Art. 2 und 12 Anhang I FZA; Art. 6 VEP; Art. 13 ANAV; Begriff der "automatischen" Verlängerung einer EG/EFTA-Bewilligung. Das Freizügigkeitsabkommen schliesst ergänzende nationale Verfahrensregeln bei der Verlängerung von EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen bzw. -papieren nicht aus. Zwar hat die Bewilligung keine rechtsbegründende, sondern bloss deklaratorische Bedeutung; dies entbindet die aus dem FZA Berechtigten indessen nicht davon, sich bei den Behörden zu melden und das erforderliche Ausweispapier zu beschaffen bzw. die hierfür nötigen Angaben zu liefern. Die Vorgabe, zwei Wochen vor Ablauf den EG-Ausländerausweis mit der Verfallsanzeige bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn ein weiterer Aufenthalt oder eine weitere Erwerbstätigkeit in der Schweiz beabsichtigt wird, ist nicht diskriminierend und mit dem Freizügigkeitsrecht vereinbar (E. 2 und 3).

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