Verordnung
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Art. 10 Anrechnung an die Höchstzahlen 51
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen) Eine Anrechnung an die gemäss Freizügigkeitsabkommen festgelegten Höchstzahlen erfolgt nicht für kroatische Staatsangehörige, die:
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 722). |