Verordnung
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Art.11 Aufteilung der Höchstzahlen 52
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) teilt die gemäss Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens festgelegten Höchstzahlen für kroatische Staatsangehörige auf. 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 722). |