Verordnung
|
Art. 17 Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen Die zuständigen Behörden können bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit schon nach Ablauf der ersten zwei Jahre eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachten. |