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Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)1
vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. April 2023)
1 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).
(Anhang I Art. 1 Freizügigkeitsabkommen und Anhang K Art. 1 EFTA-Übereinkommen)
Für Familienangehörige von Staatsangehörigen der EU oder der EFTA und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 8 und 9 der Verordnung vom 15. August 201837 über die Einreise und die Visumerteilung. Das Visum wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.
36 Fassung gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 der V vom 15. Aug. 2018 über die Einreise und Visumerteilung, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3087).