Verordnung
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Art. 15 Dienstleistungen über 90 Arbeitstagen
(Art. 20 Anhang I Freizügigkeitsabkommen 1 Besteht kein Dienstleistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, so kann EU- und EFTA-Angehörigen sowie den Personen nach Artikel 2 Absatz 3 eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.58 2 Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des AIG und der VZAE59 zur Anwendung.60 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2011, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 20111371). 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075533). |