Verordnung
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Art. 22
EU- oder EFTA-Angehörige oder ihre Familienangehörigen, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. BGE
141 II 1 (2C_195/2014) from 12. Januar 2015
Regeste: Art. 4 und 7 FZA; Art. 2 Abs. 2, Art. 4, 6 Abs. 1, 2 und 6 Anhang I FZA; Art. 18 und 23 VEP; Aufenthaltsanspruch eines ursprünglich unselbständig erwerbstätigen Vertragsausländers bei Arbeitslosigkeit; Abgrenzung zum Verbleiberecht bei angeblicher Arbeitsunfähigkeit. Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Fortbestehen bzw. Dahinfallen der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft (E. 2). Wird die Bewilligung im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wegen Arbeitslosigkeit nur um ein Jahr verlängert, ist zu prüfen, ob der freizügigkeitsberechtigten Person gestützt auf eine erneute, allenfalls auch zeitlich limitierte Integration auf dem (ersten) Arbeitsmarkt weiterhin oder wiederum Arbeitnehmerqualität zukommt (E. 3). Ein Verbleiberecht wegen Arbeitsunfähigkeit besteht nur, wenn eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus diesem Grund aufgegeben wird (E. 4). |
