Verordnung
über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)1

1 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).


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Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht

(An­hang I Art. 6 Abs. 6 Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men
und An­hang K An­la­ge 1 Art. 6 Abs. 6 EFTA-Über­ein­kom­men)65

1 Kurz­auf­ent­halts-, Auf­ent­halts­be­wil­li­gun­gen EU/EFTA und Grenz­gän­ger­be­wil­li­gun­gen EU/EFTA kön­nen wi­der­ru­fen oder nicht ver­län­gert wer­den, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für ih­re Er­tei­lung nicht mehr er­füllt sind.

2 Für die Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung EU/EFTA gilt Ar­ti­kel 63 AIG.66

65 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 30. März 2011, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 20111371).

66 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075533).

BGE

131 II 339 () from 29. April 2005
Regeste: Staatsverträge zwischen der Schweiz und Frankreich im Bereich von Aufenthalt und Niederlassung. Personenfreizügigkeitsabkommen. Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 6 Anhang I FZA. Rechtslage bei einer Person, die Sozialhilfeleistungen bezieht. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der schweizerisch-französischen Staatsverträge im Bereich von Aufenthalt und Niederlassung (E. 1.1). Der Nichteintretensgrund von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG gelangt gegenüber den Angehörigen eines EU-Staates seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens nicht mehr zur Anwendung (E. 1.2). Ein Angehöriger eines EU-Staates erhält nur dann eine "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA", wenn bei ihm die Voraussetzungen eines im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Freizügigkeitstatbestands erfüllt sind (E. 2). Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Freizügigkeitsabkommens (E. 3 und 4). Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 5)?

141 II 1 (2C_195/2014) from 12. Januar 2015
Regeste: Art. 4 und 7 FZA; Art. 2 Abs. 2, Art. 4, 6 Abs. 1, 2 und 6 Anhang I FZA; Art. 18 und 23 VEP; Aufenthaltsanspruch eines ursprünglich unselbständig erwerbstätigen Vertragsausländers bei Arbeitslosigkeit; Abgrenzung zum Verbleiberecht bei angeblicher Arbeitsunfähigkeit. Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Fortbestehen bzw. Dahinfallen der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft (E. 2). Wird die Bewilligung im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wegen Arbeitslosigkeit nur um ein Jahr verlängert, ist zu prüfen, ob der freizügigkeitsberechtigten Person gestützt auf eine erneute, allenfalls auch zeitlich limitierte Integration auf dem (ersten) Arbeitsmarkt weiterhin oder wiederum Arbeitnehmerqualität zukommt (E. 3). Ein Verbleiberecht wegen Arbeitsunfähigkeit besteht nur, wenn eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus diesem Grund aufgegeben wird (E. 4).

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