Verordnung
über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)1

1 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).


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Art. 25 Zuständigkeit nach einem Kantonswechsel

(Art. 5 An­hang I Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men
und Art. 5 An­hang K An­la­ge 1 EFTA-Über­ein­kom­men)

Für Fern­hal­te- und Ent­fer­nungs­mass­nah­men ist nach ei­nem Kan­tons­wech­sel der neue Kan­ton zu­stän­dig.

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