Verordnung
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Art. 11
1 Die Führung des Gruppenbuches steht den Betreibungsämtern frei. 2 Im Gruppenbuch werden die Betreibungen auf Pfändung oder Pfandverwertung eingetragen, bei denen mehrere Gläubiger am Erlös der gleichen Gegenstände teilnehmen. 3 Die Kolonnen enthalten:
4 In der Kostenrechnung werden alle Kosten eingetragen, die zu Lasten der Gruppe fallen. 5 Unter «Abrechnung» wird das Nettoergebnis der Verwertung eingetragen. Davon werden die nebenstehenden Kosten abgezogen. Der Rest, als Nettoerlös der Betreibung, wird je nach Umständen auf die Konti der einzelnen Betreibungen oder auf den Kollokationsplan übertragen. |