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Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR)
vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2016)
Art. 11
1 Die Führung des Gruppenbuches steht den Betreibungsämtern frei.
2 Im Gruppenbuch werden die Betreibungen auf Pfändung oder Pfandverwertung eingetragen, bei denen mehrere Gläubiger am Erlös der gleichen Gegenstände teilnehmen.
3 Die Kolonnen enthalten:
Kolonne 1:
Die Nummer der Betreibung im Betreibungsbuch.
Kolonne 2:
Die Namen der am gleichen Erlös teilnehmenden Gläubiger, in der Reihenfolge ihrer Teilnahme oder nach ihrer Rangfolge.
Kolonne 3:
Den Betrag der Forderung sowie Zins und Kosten, wie er auf der Pfändungsurkunde steht.
Kolonne 4:
Den Betrag, wie er sich beim Abschluss der Betreibung ergibt.
Kolonne 5:
Datum des Eingangs des Pfändungsbegehrens.
Kolonne 6:
Datum des Vollzugs und der Ergänzungen der Pfändung.
Kolonne 7:
Zeitpunkt, von dem an die Pfändung definitiv ist. Ist sie von Anfang an definitiv, so wird eingetragen: (seit) Vollzug.
Kolonne 8:
Datum des Eingangs des Verwertungsbegehrens des betreffenden Gläubigers.
Kolonne 9:
Datum, bis zu dem ein Aufschub bewilligt wurde. Fällt der Aufschub vorher dahin, so wird das Datum gestrichen und das Datum des Hinfalls an die Stelle gesetzt.
Kolonne 10:
Datum der Verwertungen.
4 In der Kostenrechnung werden alle Kosten eingetragen, die zu Lasten der Gruppe fallen.
5 Unter «Abrechnung» wird das Nettoergebnis der Verwertung eingetragen. Davon werden die nebenstehenden Kosten abgezogen. Der Rest, als Nettoerlös der Betreibung, wird je nach Umständen auf die Konti der einzelnen Betreibungen oder auf den Kollokationsplan übertragen.