Verordnung
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Art. 12
1 Ein alphabetisch geordnetes Register der Schuldner und der Gläubiger dient zum Nachschlagen der Betreibungen. Zu jedem Namen werden die Nummern der Betreibungen, in welchen der Betreffende Schuldner oder Gläubiger ist, sowie die Nummer seines Kontokorrents eingetragen. 2 Die Führung des Registers der Gläubiger steht den Betreibungsämtern frei. |