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Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR)
vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2016)
Art. 13
1 Im Tagebuch werden die Verrichtungen und Verfügungen des Betreibungsamtes eingetragen, deren Vornahme oder deren genauer Inhalt nicht auf den Registern oder den beim Amt verbleibenden Formularen (Pfändungsurkunde, Verwertungsprotokoll) eingetragen werden kann; in der Agenda werden die Verrichtungen vorgemerkt, die in einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen sind.
2 Tagebuch und Agenda können verbunden oder getrennt geführt werden, wie es anderseits freisteht, für verschiedene Verrichtungen verschiedene Tagebücher zu führen.